Statut

§ 1: Name, Sitz und Rechtsform

1. Die Gruppe führt den Namen „Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige“

2. Der Sitz des Vereins ist in Bozen.

3. Der Verein ist m Sinne des Artikel 12 und ff des ZGB ein ehrenamtlicher Verein.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Information von bedürfnisorientierter Trageberatung, die Förderung und das Bekanntmachen des Babytragens und die Aufklärung über die Vorteile eben dessen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen: Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterial, Erfahrungsaustausch, Infoveranstaltungen, Information der Bevölkerung, Förderung von zweckdienlichen Veranstaltungen.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühren wird vom Vorstand festgelegt.

§ 4: Gemeinnützigkeit

Der Verein Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und hat keinerlei Gewinnabsicht. Die Mittel des Vereines dürfen nur zweckgebunden verwendet werden, wobei eine Ausschüttung von eventuellen Überschüssen oder Reserven unter den Mitgliedern in jedem Fall ausgeschlossen ist. Die Leistungen der Vereinsmitglieder werden ehrenamtlich erbracht.

§ 5: Dauer des Vereines und Geschäftsjahr
Die Dauer des Vereins ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt, das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Mitgliedschaft

§ 6: Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige sind all jene physischen Personen, die in den Verein aufgenommen wurden.

2. Dem Verein Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige können alle physischen Personen beitreten, denen die Zielsetzungen und Aufgaben laut Artikel 2 des Vereinsstatuts ein Anliegen sind, die aktiv mitarbeiten möchten (aktives Mitglied) oder die den Verein finanziell oder ideell unterstützen wollen (Förder-Mitglied).

3. Jedes Mitglied ist für seinen eigenen Rechtsstatus selbst verantwortlich. Jeder/er Berater/in arbeitet auf eigene Rechnung. Der Verein Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige ist kein Steuersubsitut des Mitgliedes jeglicher Art.

4. Dem Vorstand des Vereins Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Die Nichtaufnahme muss begründet sein. Der Antragsteller kann vor der Vollversammlung gegen die Nichtaufnahme Rekurs einreichen, worauf diese endgültig entscheidet.

§ 7: Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat ein (1) Stimmrecht in der Vollversammlung des Vereins.

2. Jedes Mitglied besitzt auch das passive Wahlrecht zur Wahl in den Vereinsvorstand.

3. Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige, auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Vereinsorgane mitzuwirken und alle Angebote des Vereins weisungs- und bestimmungsgetreu in Anspruch zu nehmen.

4. Alle volljährigen Personen können beitreten.

§ 8: Pflichten der Mitglieder

1. Sollte ein Mitgliedsbeitrag vorgesehen sein, so hat jedes Mitglied die Pflicht, den Jahresbeitrag innerhalb 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Tritt ein Mitglied während des laufenden Jahres innerhalb es Monats November ein, muss, falls vorgesehen, der volle Beitrag eingezahlt werden. Bei Eintritten nach November ist die Mitgliedschaft bereits für das darauf folgende Kalenderjahr gültig.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige zu wahren und sich an das Statut und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten.

§ 9: Aufnahme

1. Der Antrag um Aufnahme in den Verein Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige kann nur schriftlich (bzw. per E-Mail) durch Ausfüllen eines eigenen Antragsformulars erfolgen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

§ 10: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Nichterfüllung der Beitragszahlung innerhalb eines Geschäftsjahres, nur falls vorgesehen

2. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verein, die jederzeit eingereicht werden kann und sofort wirksam ist.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu begründen und zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
a) die Satzungen oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
b) den Ruf und das Ansehen des Vereins schädigt oder dessen Zielsetzungen entgegenarbeitet;

4. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes kann das betreffende Mitglied Berufung bei der Vollversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet.

VEREINSORGANE

§ 11: Organe

Die Organe des Vereins Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
Die gewählten Mitglieder der genannten Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12: Amtsdauer

1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer bleiben vier Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

I. VOLLVERSAMMLUNG

§ 13 Einberufung der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung, entweder schriftlich (per E-Mail) oder durch eine angemessene Veröffentlichung in den Medien, einberufen.

2. Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus muss die Vollversammlung auch auf begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder, einberufen werden.

3. Die Vollversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen.

4. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, wobei ein Mitglied mit entsprechender Vollmacht höchstens (3) drei Mitglieder vertreten kann.

§ 14: Beschlussfähigkeit der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. In zweiter Einberufung, die innerhalb von einem Monat erfolgen muss, ist die Vollversammlung bei jeder Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3. Bei Abänderung der Satzungen bedarf es in erster Einberufung der Anwesenheit von mindestens zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder und der Zustimmung der Mehrheit. In zweiter Einberufung, die innerhalb von einem Monat erfolgen muss, ist die Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Es braucht dabei jedoch eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von vier Fünftel (4/5).

§ 15: Zuständigkeit der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist zuständig für:
a) Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer
c) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres
d) die Entlastung des Vorstandes
e) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit
anderer Vereinsorgane fallen.

§ 16: Beschlüsse der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben
oder in geheimer Wahl mittels Stimmzettel, sofern dies von wenigstens einem Zehntel (1/10) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.

2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und die Rechnungsprüfer werden durch Handaufheben gewählt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl.

3. Einer Wahl stellen können sich nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Über die Beschlüsse der Vollversammlung wird eine Niederschrift geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 17: Vorsitz und Stimmzähler

1. Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Sollte es die Vollversammlung mehrheitlich als notwendig erachten, so kann diese
einen Vorsitzenden wählen.

2. Der Schriftführer wird von der Vollversammlung bestimmt.

3. Stehen Wahlen an, ernennt die Vollversammlung den Wahlleiter und die Stimmenzähler, welche das entsprechende Wahlprotokoll unterzeichnen.

II. VORSTAND

§ 18

1. Das vollziehende Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) den gewählten Vorstandsmitgliedern
f) den kooptierten Beiräten (nur beratende Funktion, kein Stimmrecht)
Es können auch mehrere Funktionen in einer Person vereint werden, doch hat der Vorstand aus mindestens drei (3) Personen zu bestehen. Vor jeder Wahl bestimmt die Vollversammlung die Anzahl der Mitglieder des zu wählenden Vorstandes.

§ 19: Wahl und Ämterteilung

1. Die Vollversammlung wählt eine vorbestimmte Anzahl von Mitgliedern in den Vorstand.

2. Diese wählen innerhalb von 60 Tagen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und bestimmen die Aufgabenbereiche der anderen Vorstandsmitglieder.

3. Bei den Wahlen sind die im Artikel 15 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

4. Der Vorstand kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen bis zu 5 Beiräte kooptieren. Die kooptierten Beiräte haben lediglich beratende Funktionen, jedoch kein Stimmrecht.

5. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird dasselbe bei der ersten darauf folgenden Vollversammlung durch einen eigenen Wahlgang ersetzt. In der Zwischenzeit übernimmt ein anderes Ausschussmitglied interimsmäßig dessen Aufgaben. Die Wahl findet in geheimer Form statt.

§ 20: Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Artikel 2 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten, die der Vollversammlung vorbehalten sind.
b) Durchführung der von der Vollversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse.
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Erstellung der Jahresabschlussrechnung
f) Wahrnehmung aller satzungsmäßigen Aufgaben

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 21: Sitzungen und Protokoll des Vorstandes

1. Die Einladungen zu den Sitzungen sind in geeigneter Form den Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig bekannt zu geben.

2. Für jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Protokollführer und vom
Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.

§ 22: Vorsitzender

1. Der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen gegenüber Dritten und Behörden und ist der gesetzliche Vertreter derselben.

III. RECHNUNGSPRÜFER

§ 23

1. Die Vollversammlung wählt zwei (2) Rechnungsprüfer.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die Überprüfung der Jahresabschlussrechnung, sowie die Kontrolle der Geschäfts- und Finanzgebarung des Vereins.

3. Die Rechnungsprüfer berichten jährlich der Vollversammlung über ihre Tätigkeit.

SONSTIGES

§ 24: Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereins Südtiroler TrageberaterInnen – Consulenti portare i bimbi Alto Adige sowie die Zuweisung des Vermögens kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Viertel (¾) aller Stimmberechtigten beschlossen werden

2. Das Vermögen des Vereins wird einer Vereinigung mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen zugeführt.

§ 25: Schlussbestimmungen

1. In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgeschrieben sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.